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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helmut Ofner
Keine gerichtliche Geltendmachung offener Mietzinsforderungen für das 2.Quartal 2020 bis 31.3.2021 (Änderung des 2. COVID-19 Justiz-Begleitgesetz)
Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat eine Änderung des 2. COVID-19-JuBG beschlossen. Es wurde normiert, dass offene Mietzinszahlungen aus dem zweiten Quartal 2020 nicht schon ab 31.12.2020, sondern erst ab dem 31.3.2021 gerichtlich eingeklagt werden dürfen. Die anderen einschlägigen Regelungen des 2. COVID-19-JuBG zum Wohnungsmietrecht blieben unverändert aufrecht. So sind Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrages bis zum 30.6.2022 unzulässig, wenn ein Wohnungsmieter den Mietzins für die Monate April-Juni 2020 nicht oder nicht vollständig bezahlt, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Weiterhin gilt, dass die einschlägigen Regelungen für jede Art der Wohnungsmiete, somit auch für Objekte, die gar nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen, gelten. Dies betrifft somit auch Häuser mit nur einer oder zwei Wohnungen/Geschäftsräumen. Der in Verzug geratene Wohnungsmieter zahlt höchstens die gesetzlichen Zinsen gem § 1000 Abs 1 ABGB (4%) und bis zum 31.3.2021 keine Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten (zB Inkasso).
Videoüberwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks ist zulässig.
Ein Unterlassungs- und/oder Beseitigungsbegehren besteht, wenn der überwachende Wohnungseigentümer das Recht eines anderen Wohnungseigentümers auf Achtung seiner Privatsphäre (Geheimsphäre) verletzt.
OGH 22.10.2020, 5 Ob 95/20m
Sind Erdgeschoßwohnungseigentümer von den Liftkosten ausgenommen?
Erdgeschoß Wohnungseigentümer sind von den Liftkosten ausgenommen, wenn sie weder ihre Wohnung, ein Kellerabteil, oder Gemeinschaftsräumlichkeiten mit dem Lift aufsuchen können.
OGH 21.7.2020, 5 Ob 14/20z
Kein Kündigungsgrund wegen gänzlicher Weitergabe, wenn sich der Bezug durch einen nahen Angehörigen durch Renovierungsarbeiten um zwei Jahre verzögert.
Das Tatbestandsmerkmal des dringenden Wohnbedarfs „in naher Zeit“ kann auch durch Zeiträume, die ein Jahr erheblich übersteigen, verwirklicht sein.
OGH 23.10.2020, 8 Ob 68/20p
Abschlag von 8% bei Wohnungen im 3.Stock ohne Lift und Abschlag von 2,5% bei Wohnungen ohne Kellerabteil im Richtwertsystem
Die mietrechtliche Normwohnung orientiert sich an einer Altbauwohnung, die im Wesentlichen der Ausstattungskategorie A entsprechen muss und an den Herstellungskosten einer gut ausgestatteten geförderten Neubaumietwohnung.
OGH 19.10.2020, 5 Ob 175/20a
Maklerhaftung bei unrichtiger Auskunft über eine Kaufverpflichtung
Erklärt ein Doppelmakler einem Kaufinteressenten das Haus kaufen zu müssen, obwohl das Kaufanbot des Kaufinteressenten zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und er mit dem „Gegenangebot“ des Liegenschaftseigentümers inhaltlich nicht einverstanden war, so verletzt er dadurch den Auftragsvertrag.
OGH 16.9.2020, 6 Ob 164/20s
Kein Stimmrechtausschluss des betroffenen Miteigentümers bei der Abstimmung über seine Bestellung zum Verwalter und über seine Abberufung.
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts – wie bei Bestellung eines Miteigentümers zum Hausverwalter - besteht.
OGH 16.9.2020, 6 Ob 169/20a
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