WIMT Newsletter 01/18


Wann stellt Taubenfüttern einen Kündigungsgrund dar?

 

 

Taubenfüttern stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn der Mieter sein Verhalten trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung fortsetzte und erst sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung sein Verhalten beendet.

 

Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn gesichert ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit ihrer Zustellung erfüllt war.

 

Allerdings kann eine Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

 

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Taubenfütterung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen, fortsetzte und erst rund sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung (nach der vorletzten Verhandlung) beendete, ist die Verneinung einer günstigen Zukunftsprognose durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

 

 OGH 21.2.2018, 3Ob16/18a

 

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=f38d51ec-f083-469f-8768-6019854830b5&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=3ob16%2f18a&VonDatum=&BisDatum=26.03.2018&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20180221_OGH0002_0030OB00016_18A0000_000