WIMT Newsletter 01/18


Vermüllung der Ehewohnung ist ein Scheidungsgrund.

 

 

Die Vermüllung der gemeinsamen Ehewohnung stellt eine schwerwiegende Eheverfehlung und daher einen Scheidungsgrund dar.

 

Wird die Pflicht zum gemeinsam Wohnen - speziell durch die ungerechtfertigte Aufhebung der Ehegemeinschaft - verletzt, liegt im Allgemeinen eine Eheverfehlung vor. Handelt es sich beim Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung jedoch um die entschuldbare Reaktionshandlung auf eine vom Partner gesetzte schwerwiegende Eheverfehlung, kann das Verschulden der verlassenden Partei ausgeschlossen sein. Eine derartige Ausnahme wurde in diesem Fall von den Vorinstanzen aufgrund des Benehmens des Beklagten, im Speziellen der beharrlichen sowie unzumutbaren Vermüllung der Ehewohnung, vertretbar bejaht.

 

 

OGH 24.08.2017 - 8 Ob 88/17z

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20170824_OGH0002_0080OB00088_17Z0000_000