WIMT Newsletter 02/19


Gang-WC im Kellergeschoß kann nicht als Wohnungseigentumsobjekt gewidmet werden

Ein im Kellergeschoss gelegenes Gang-WC mit einer Fläche von 2,03 m², das seit jeher unversperrt war und von Mitarbeitern des Hausreinigungsunternehmens und von im Haus arbeitenden Handwerkern genutzt wurde, ist nicht wohnungseigentumstauglich.

 

Räume gelten nur dann als wohnungseigentumstauglich, wenn ihnen nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0082876). Der Gesetzgeber des WEG 2002 hat diese Definition der Judikatur in das Gesetz (§ 2 Abs 2 WEG 2002) übernommen. Die Frage der Eignung selbständiger Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliches Objekt kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0082876 [T5]). Zur Wohnungseigentumstauglichkeit kleiner Lagerräume hat der Fachsenat bereits mehrfach Stellung genommen. Lagerräume im Ausmaß von 1,30 bis 6,53 m² – bei denen nach den Planunterlagen nicht gesichert war, dass sie baulich nach allen Seiten abgeschlossen waren – wurden als nicht wohnungseigentumstauglich beurteilt (RIS-Justiz RS0105677), ebenso ein ca 12 m² großes Kellerabteil (5 Ob 287/98m), baulich abgeschlossene Kellerabteile von 3,53 bis 7,43 m² (5 Ob 326/99y), Magazinräumlichkeiten im Ausmaß von 1,11 bis 6,32 m2 (5 Ob 47/00y), ein 3,36 m² großer Abstellraum (5 Ob 129/07t) oder als Lager bezeichnete Objekte mit Größen von 4 m², 4,46 m² und 3,24 m² (5 Ob 175/07g). Auch die selbständige wirtschaftliche Bedeutung eines Keller- bzw Lagerraums im Ausmaß von 8,74 m² wurde vom erkennenden Senat als nicht wohnungseigentumstauglich beurteilt (5 Ob 205/17h = immolex 2018/49 [Räth]). Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich in diesem Rahmen. Die Entscheidung 5 Ob 196/01m betraf einen Bankomatraum im Ausmaß von 3,06 m², der als Geschäftsraum zur Abwicklung von Bankgeschäften mittels eines elektronischen Geräts dienen sollte und ist schon deshalb nicht einschlägig.

 

OGH 17.1.2019, 5 Ob 225/18a                         

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=c1a83044-9ef9-4568-93db-579086523fca&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=5Ob225/18a&VonDatum=&BisDatum=06.05.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20190117_OGH0002_0050OB00225_18A0000_000