Videoüberwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks ist zulässig.
Ein Unterlassungs- und/oder Beseitigungsbegehren besteht, wenn der überwachende Wohnungseigentümer das Recht eines anderen Wohnungseigentümers auf Achtung seiner Privatsphäre (Geheimsphäre) verletzt.
Ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer vereinbarten Benützungsregelung berechtigt war eine Teilfläche der Liegenschaft ausschließlich zu nutzen installierte eine Videokamera, die so eingestellt war, dass auch von der Benützungsregelung nicht umfasste Flächen des Allgemeinbereiches überwacht wurden.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist ein Unterlassungs- und/oder Beseitigungsbegehren berechtigt, wenn der überwachende Wohnungseigentümer das Recht der Kläger auf Achtung ihrer Privatsphäre (Geheimsphäre), das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, verletzt hat (6 Ob 231/16p mwN). Eine solche Verletzung liegt bereits vor, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung einer Überwachungskamera und dem äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt (RS0127583). Die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks wird hingegen grundsätzlich als zulässig angesehen (RS0127583).
OGH 22.10.2020, 5 Ob 95/20m