WIMT Sonder-Newsletter 2020/03

 

Eckdaten des Fixkostenzuschusses

 

In Pkt 4.1.1 a) werden Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, ausdrücklich als Fixkosten in Sinne der Verordnung genannt. Die Höhe des Zuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens abhängig und geht bis zu einer Höhe von 75% der Fixkosten.

 

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%

Begünstigt sind Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt. Weitere Voraussetzungen finden sich in Pkt 3 der Verordnung.

 

Zumutbare Mietzins/Pachtminderung durch den Unternehmer

 

Gem Pkt 3.1.6 der Richtlinie hat das Unternehmen [1] geht hervor, dass es dem Unternehmer zumutbar ist, den Vermieter zu ersuchen, den laufenden Mietzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit zu erlassen oder bei beschränkter Benutzbarkeit zu reduzieren. Nicht zumutbar sei hingegen, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang mit dem Vertragspartner riskiert.[2]

Um die unterschiedlichen Ausgangssituationen in der Rechtspraxis abzubilden, hat das BMF in den FaQ drei Varianten vorgestellt:

 

  • Erfolgt eine einvernehmliche Reduzierung des Mietzinses/Pacht, so kann dieser Betrag als Aufwendung geltend gemacht werden.
  • Erfolgt trotz Ersuchens des Bestandnehmers keine einvernehmliche Reduktion, so kann ein unter Vorbehalt bezahlter Mietzins/Pacht vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden.
  • Wird der Mietzinszins/Pacht in Unkenntnis der Rechtlage ohne Vorbehalt bezahlt, kann der bezahlte Betrag dennoch vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden, wenn der Bestandnehmer vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzinses zurückzufordern, sollte die Leistung grundlos gewesen sein.

Für die letzten beiden Varianten gilt, dass die COFAG den auf diesen Bestandzinsteil entfallenden Betrag nur unter Vorbehalt einer späteren Rückforderbarkeit auszahlt. Zum Nachweis, dass Maßnahmen zur Reduktion von Fixkosten gesetzt wurden, sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen. So etwa die Korrespondenz mit einem Vermieter oder Pächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses.

Gestundete Zahlungen gelten in jenem Betrachtungszeitraum als Fixkosten, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Wird somit die Miete für den Monat Mai gestundet und erst im Dezember bezahlt, so ist die Zahlung daher für den Betrachtungszeitraum Mai zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Einnahmen- und Ausgabenrechner, die Umsätze und Fixkosten nach dem Zufluss – Abfluss – Prinzip geltend machen.

 

 

Helmut Ofner


[2] In den FaQ Stand 16.6 wird explizit die Unzumutbarkeit einer Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder eine einseitige Aussetzung oder Reduktion von Zahlungspflichten des Unternehmens gegen den Willen des Vertragspartners genannt.

                                                                                                                

 


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