Maklerhaftung bei unrichtiger Auskunft über eine Kaufverpflichtung
Erklärt ein Doppelmakler einem Kaufinteressenten das Haus kaufen zu müssen, obwohl das Kaufanbot des Kaufinteressenten zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und er mit dem „Gegenangebot“ des Liegenschaftseigentümers inhaltlich nicht einverstanden war, so verletzt er dadurch den Auftragsvertrag.
OGH 16.9.2020, 6 Ob 164/20s
Immobilienmakler haften im Regelfall nicht für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information des Verkäufers.
Eine Nachforschungspflicht besteht nur dann, wenn für den Makler Gründe vorhanden waren, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. Bei einem bereits Jahrzehnte alten Hotel musste der Makler nicht damit rechnen, dass es sich um einen „Schwarzbau“ handelt. Auch das Fehlen von Teilplänen muss nicht zwingend Zweifel am Vorhandensein einer diesbezüglichen Baubewilligung erwecken, kann doch das Fehlen von Plänen insbesondere bei älteren Gebäuden schlicht in einem (teilweisen) Verlust begründet sein.
OGH 24.1.2019, 9 Ob 96/18k
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nicht Vertreter des Veräußerers
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, habe aber keine Vertretungsmacht. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Interessenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund. Sie erweckt bei einem Dritten keinen dem Auftraggeber zurechenbaren Anschein, dass er berechtigt sei, in dessen Namen Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag finden.
OGH 20.12.2018, 1 Ob 152/18m
Keine Vermittlungsprovision bei ausdrücklichem Abbruch der Vermittlungstätigkeit durch den Makler
Bei ausdrücklichem Abbruch der Vermittlungstätigkeit durch den Makler entfällt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen vorherigen verdienstlichen Tätigkeiten und einem späteren Vertragsabschluss. Dasselbe gilt, wenn der Abschluss einzig und allein auf die Eigeninitiative des Käufers zurückzuführen ist.
OGH 28.11.2017 - 9 Ob 43/17i
Verletzt ein Makler Informationspflichten (Grundstück in einem Hochwassergebiet) bei Abschluss eines Vertrages, ist lediglich der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen.
Verletzt ein Makler bei Abschluss eines Vertrags Informationspflichten indem er unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes (wie die Lage eines Grundstücks in einem Hochwassergebiet, was zu Mehrkosten bei der Bebauung führt) macht, ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse zu ersetzen (zuletzt etwa 6 Ob 135/16w).
OGH 4 Ob 1/17a