Merkantiler Minderwert auch bei Immobilien
Als merkantile Wertminderung bezeichnet man jenen Schaden, der den (zusätzlichen) Minderwert ausgleichen soll, der dem Geschädigten trotz einwandfreier und vollständiger Reparatur der reparierten Sache entsteht.
Merkantile Wertminderung ist jener Schaden, der zusätzlich zu den Kosten der Reparatur ersetzt werden muss (RIS-Justiz RS0031205). Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Gegenstandes im Zeitpunkt des Schadenseintritts und dem in repariertem Zustand nach der Schadensbegebung auszugehen. Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung wurde zu beschädigten Kraftfahrzeugen entwickelt, aber auch auf Liegenschaften angewandt (vgl etwa RIS-Justiz RS0031205 [T3], RS0109556). Der merkantile Minderwert steht unabhängig davon zu, ob und zu welchem Preis der Geschädigte die Sache verkauft hat (vgl RIS-Justiz RS0030400, RS0030381), also wie mit der Sache weiter verfahren wurde (5 Ob 275/06m).
Anmerkung:
Der OGH hat bereits mehrfach den Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Immobilien bejaht. Beispielhaft sei der Fall einer Hangrutschung erwähnt. Nach Durchführung von Sanierungsarbeiten war die Gefahr künftiger weiterer Hangrutschungen beseitigt worden. Im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Hangrutschung wurde aber ausgesprochen, dass im Verkaufsfall ein Misstrauen potentieller Käufer bestehe. Es sei davon auszugehen, dass potentielle Käufer nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre. Mit dieser Feststellung wurde genau jenes irrationale (BGH NJW 1976, 1202 f), nämlich auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Marktverhalten angesprochen, welches in der Befürchtung, es könnten trotz Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen, seine Ursache hat und zu einer Minderung des Verkehrswertes der – wenn auch mittlerweile reparierten – beschädigten Sache führt.
OGH 31.10.2018, 7 Ob 187/18b