WIMT Newsletter 12/17


Zur Leistung einer Sonderumlage (hier: Sanierungskosten) ist derjenige Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet, der zur Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

 

Schuldner eines (vom Hausverwalter) einmalig vorgeschriebenen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist nach Lehre und Rsp immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

 

Zwar ist primärer Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) die Vorsorge für künftige Aufwendungen, dennoch nimmt die Rechtsprechung eine Leistung in die Rücklage auch bei Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands (hier: veranschlagte Kosten für eine notwendige Fassadensanierung) an (5 Ob 367/97z; 5 Ob 187/12d; 5 Ob 144/15k = wobl 2016/7).

 

Im vorliegenden Fall ging es um Sanierungskosten, welche dem Käufer zugutekamen. Dieser war allerdings zum Zeitpunkt der Vorschreibung dieser Kosten noch nicht als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Festsetzung der Höhe der Rücklage sowie die Modalitäten der Einhebung gehören zum Aufgabenbereich des Hausverwalters (5 Ob 197/10x).

 

Diese Kompetenz des Verwalters zur Festsetzung der Höhe besteht so lange, als ihm die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss eine gegenteilige Weisung erteilt (5 Ob 197/10x; 5 Ob 206/15b = immolex 2016/43 [Räth] = ecolex 2016/210 [Klein]; RIS-Justiz RS0103218 [T2]).

 

Vom Verwalter vorgeschriebene Beiträge sind für die (jeweiligen) Wohnungseigentümer bindend. Dadurch soll die Finanzierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage gewährleistet und (im Interesse aller Wohnungseigentümer) Liquiditätsengpässe bei der Bestreitung der Liegenschaftsaufwendungen vermieden werden (5 Ob 144/15k).

 

Eine Differenzierung danach, welchem Wohnungseigentümer die finanzierten Aufwendungen auf die Liegenschaft zugutekommen, würde jedoch diesem Grundsatz widersprechen.

 

Die Zahlung ist mangels anderslautender Vereinbarung gem § 32 Abs 9 WEG 2002 grundsätzlich am 5. des Monats fällig, sofern sie noch vor diesem Termin vorgeschrieben wurde.

 

OGH  5 Ob 175/16w - https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161025_OGH0002_0050OB00175_16W0000_000